Ab dem 1. Juli 2027 treten Verordnungsanpassungen in der 3. Säule in Kraft

04.11.2026

Der Bundesrat hat eine Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) beschlossen. Mit diesen Anpassungen erhalten Versicherte in Zukunft mehr Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung, wer im Todesfall ihr Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a erhalten soll.

 ❓ Was ändert sich konkret? 

Bislang sind die Begünstigten des Vorsorgekapitals in der Säule 3a durch eine gesetzlich vor-gegebene Reihenfolge weitgehend festgelegt. Die Versicherten verfügen nur über beschränkten Spielraum, um von dieser Reihenfolge abzuweichen. 

 Mit der Anpassung haben Versicherte in Zukunft mehr Optionen. So können beispielsweise Personen in Patchworkfamilien ihre Kinder im ersten Rang begünstigen, auch wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Damit wird die Säule 3a besser auf unterschiedliche familiäre Konstellationen abgestimmt und die Versicherten erhalten gleichzeitig mehr Möglichkeiten, ihre persönliche Vorsorge- und Nachlassplanung gezielt zu gestalten. 

 ❗ Wichtig: Die Regelung der Begünstigten in der 3. Säule muss zusätzlich zu einem Testament oder Erbvertrag erfolgen, da erbrechtliche Dokumente die Vorsorgeinstrumente der 3. Säule nicht erfassen. 

🔎 Nutzen Sie die bevorstehende Änderung als Anlass, Ihre Vorsorge- und Nachlassplanung zu überprüfen. Bei Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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