25.11.2025
Wenn erbvertraglich oder testamentarisch nichts geregelt wird, gilt beim Ableben des Erblassers die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzliche Erben sind Blutsverwandte und der überlebende Ehegatte. Wenn keine solchen vorhanden sind, erbt der Staat. Konkubinatspartner erben von Gesetzes wegen nichts, auch nach jahrelangem Zusammenleben. Sie müssen mittels Testament oder Erbvertrag begünstigt werden. Hingegen erhalten sie unter Umständen Leistungen aus der 2./3. Säule.
Das Parentelensystem teilt die gesetzlichen Erben in drei Parentelen ein:
1. Parentel - die Nachkommen
2. Parentel - der elterliche Stamm
3. Parentel - der grosselterliche Stamm
Der überlebende Ehegatte erbt neben der ersten Parentel ½ des Nachlasses, neben der zweiten Parentel ¾ des Nachlasses und neben der dritten Parentel den gesamten Nachlass.

Quelle: Studer Benno/Fuhrer David, Testament, Erbschaft – Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen, 20. Auflage, Beobachter-Edition, Zürich 2025, S. 15