17.10.2025
Ab dem 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen im Obligationenrecht in Kraft, die insbesondere Anpassungen und Verbesserungen für die rechtliche Stellung der Immobilienkäufer bei Baumängeln vorsehen.
Namentlich beträgt die Frist zur Erhebung einer Mängelrüge beim Kauf einer neu errichteten oder vor weniger als zwei Jahren errichteten Baute neu 60 Tage seit Abnahme bzw. Entdeckung des Mangels. Zudem kann die Käuferschaft in diesen Fällen die unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Die Revision beinhaltet auch entsprechende Anpassungen im Werkvertragsrecht. Das neue Recht stärkt die Position der Käuferschaft und trägt zu einem besseren Schutz vor Baumängeln bei, denn die 60 Tage dürfen nicht verkürzt und das Recht auf Nachbesserung darf nicht ausgeschlossen werden.
Üblich ist bei neu erstellten Bauten aber nach wie vor, dass in notariellen Verträgen die Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA-Norm 118) vereinbart wird, welche ein zweijähriges Recht zur Mängelrüge vorsehen.
Zudem wird mit der Revision der Schutz vor Verjährung von Mängelrechten verbessert und Sicherheiten bei Bauhandwerkerpfandrechten gesetzlich geregelt.